Im gemeinsamen Übereinkommen zur Sicherung des Friedens und des Wohlstandes des ostasiatischen Raumes, erklären sich die anwesenden Vertreter der Regierungen Sowjetrusslands, des Kaiserreich Japans und der chinesischen Republik bereit, folgenden Vertrag anzuerkennen und durchzusetzen.
§1. Annerkennung und Garantierung der Grenzen Alle unterzeichnenden Nationen erklären sich bereit, die Grenzen vom 1. November 1932 anzuerkennen und keine Gebietsforderungen zu stellen.
§2. Sicherung des Friedens in Ostasien Alle vertragschließenden Parteien erklären sich dazu bereit, Konflikte nicht mit der Waffe zu lösen. Bei Konflikten und Streits im ostasiatischen Raum werden alle Mitglieder der Asiatischen Liga zu einem Treffen gebeten, in dessen Verlauf der Konflikt gelöst wird.
§3. Kriegsfall Im Falle eines bewaffneten Konfliktes zweier oder mehrerer Staaten in Ostasien werden die Mitglieder der Asiatischen Liga den Agressor beziehungsweise die kriegführenden Staaten ausschließen und alles tun den Konflikt zu beenden.
Chinesische Republik
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