[d=VERSAILLER FREUNDSCHAFTSPAKT]Die hohen vertragschließenden Parteien, Frankreich und Polen vertreten durch den Präsidenten Albert Lebrun für die Republik Frankreich und den Präsidenten Ignacy Mościcki für die Rzeczpospolita Polen, sind übereingekommen über den folgenden Vertrag:
Artikel 1 In gegenseitiger Freundschaft schließen die hohen vertragschließenden Parteien einen umfassenden Verteidigungspakt. Wird eine der vertragschließenden Parteien angegriffen, so hat die andere unmittelbar mit allen Möglichkeiten den anderen Staat zu unterstützen, insbesondere mit einer Kriegserklärung gegen den Agressor. Die Parteien erkennen die Unverletzbarkeit und Souveränität ihrer Grenzen und Territorien gegenseitig an.
Artikel 2 In gegenseitiger Freundschaft bekennen sich die hohen vertragschließenden Parteien zum Versailler Vertrag mit all seinem Inhalt. Sie verpflichten sich, einem Bruch des Versailler Vertrages seitens Deutschlands Konsequenzen folgen zu lassen. Diese Konsequenzen steigen je nach Schwere des Verstoßes progressiv an, bis hin zur Kriegserklärung. Sie verpflichten sich weiterhin, gemeinsam den Versailler Vertrag zu wahren und seine Gültigkeit international zu vertreten.
Artikel 3 In gegenseitiger Freundschaft erkennen die hohen vertragschließenden Parteien die Unverletzbarkeit der Territorien der Tschechoslowakischen Republik sowie Rumäniens uneingeschränkt an. Eine Aggression gegen diese Staaten ist ebenfalls eine Aggression gegen die hohen vertragsschließenden Parteien. Dies bezieht sich insbesondere auf das Sudetenland.
Artikel 4 In gegenseitiger Freundschaft entschließen sich die hohen vertragsschließenden Parteien, sich einander militärisches Durchgangsrecht zu gewähren und jegliche Zollschranken fallen zu lassen. In Hel wird der französischen Marine natiónal ein Stützpunkt gewährt, so wird ebenfalls in Posen und in Krakau ein Stützpunkt dem französischem Heer und der Luftwaffe eingerichtet.
Artikel 5 In gegenseitiger Freundschaft sollen die hohen vertragsschließenden Parteien außenpolitisch miteinander kooperieren und mit den Leitzielen der Freundschaft, des Friedens und der internationalen Solidarität sowie dem Selbstbestimmungsrecht der Völker vor Augen sich unterstützen und absprechen. Artikel 6 In gegenseitiger Freundschaft beschließen die hohen vertragschließenden Parteien, im Kriegsfalle einen gemeinsamen Generalstab zu bilden. Näheres über die Bildung dessen vereinbaren die hohen Vertragsschließenden Parteien im Geheimen.
Artikel 7 In gegenseitiger Freundschaft wünschen die hohen vertragsschließenden Parteien, die Werte der Demokratie und der Freiheit hochzuhalten und sie zu wahren und zu verbreiten.
Artikel 8 Es steht jedem Staate frei, der sich den Idealen der Freiheit, des Friedens und der Demokratie verschrieben hat und welcher die Ziele dieses Vertrages unterstützt, mit Zustimmung der hohen vertragsschließenden Parteien diesem Vertrag beizutreten.[/d]
Vertragsinhalt: Verteidigungspakt Vertragspartner: Republik Frankreich - Republik Polen Vertragsunterzeichnung: 26.IX.1934 Vertragsstatus:Gültig