[d=GRUNDLAGENVERTRAG]In Anerkennung der Souveränität der Völker schließen die hohen Parteien Deutschland und Polen nachfolgenden Vertrag:
Artikel 1 - Souveränität der Territorien und Völker Die Souveränität des Deutschen Reiches sowie der Republik Polen sowie ihrer Völker werden beidseitig anerkannt und geachtet. Die Grenzen, wie sie im Vertrag von Versailles beschlossen worden sind, werden allgemein anerkannt.
Artikel 2 - Nichtangriffspakt Die hohen Parteien schließen einen zeitlich für 5 Jahre befristete Abmachung, dass die Staaten direkte Kriegserklärungen unterlassen. Dies schließt jedoch nicht den Kriegszustand im Rahmen von Bündnissen aus.[/d]