[d=Nordischer Bund]Im bestreben nach einem starken, unabhängigen und stabilen Europa schließen das Deutsche Reich und das Königreich Schweden diesen Bund. Dieser Bund wird den Namen Nordischer Bund führen und wird nachstehende Regelungen enthalten.
Art. I 1) Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Staaten Deutschlands und Schwedens. 2) Von den Mitgliedsstaaten erworbene Gebiete innerhalb Europas werden automatisch Bundesgebiet. 3) Die aufnahme weiterer Staaten ist zulässig, soweit sie vollständig zu Europa gehören und deren Aufnahme durch die Präsidalmacht genehmigt wird.
Art. II Die Präsidalmacht wird durch das Deutsche Reich ausgeübt. Dies geschieht in der Person des Reichspräsidenten oder bei Wiedereinführung monarchischer Strukturen durch das gekrönter Oberhaupt des Deutschen Reiches.
Art. III 1) Die Mitgliedstaaten gewähren der Präsidalmacht die Möglichkeit 45% der Aktienanteile an all ihren Rüstungskonzernen zu erwerben. 2) Innerhalb des Nordischen Bundes wir der Aufbau eines einheitliches Rüstungs- und Wehrwesen angestrebt. 3) Zu diesem Zweck werden die jeweiligen Oberkommandos der Armeen zu einer eigenen Abteilung innerhalb des deutschen Großen Generalstabes bzw. dessen Oberkommando seiner vereinten militärischen Kräfte.
Art. IV Im Kriegsfall wird durch die Präsidalmacht der strategische Oberbefehl über die Heeres-, Luft- und Marinekräfte der Bundesstaaten ausgeübt.
Art. V Außenpolitische Kompetenzen geben die Mitgliedsstaaten an die Präsidalmacht ab. Dieser obliegt es den Bundesmitgliedern einzelne Kompetrenzen zurück zu übertragen.
Art. VI Militär- und Wissenschaftssprache im Bundesgebiet wird Deutsch sein.
Art. VII Die Mitgliedsstaaten gewährleisten die Angleichung ihres Rechtssystems an das, der Präsidalmacht.
Art. VIII 1) Gegen den Willen eines Bundesstaates, darf dessen Militär nicht außerhalb Europas eingesetzt werden. Innerhalb dessen obliegt deren Verwendung betreffend Art. IV vollständig bei der Präsidalmacht. 2) Sollte die Existenz oder der terretoriale Bestand eines der Mitgliedsländer bedroht sein obliegt der Präsidalmacht der Entsendungsbereich vom Militär, entsprechend Art. IV, der Mitgliedsstaaten uneingeschränkt.
Übergangsbestimmungen
1) Zur schnelleren Vereinheitlichung der Rüstungs- und Forschungsbetriebe wird Schweden der Erwerb von maximal 10% der Aktienanteile in Deutschen Rüstungsbetriebe erlaubt. Deutschland und Schweden werden ein einheitliches Militärisches Forschungskomplex errichtet. 2) Zur besseren Vereinheitlichung der schwedischen und deutschen Armee werden sowohl deutsche Offiziere die Ausbildung n Schweden vornehmen, als auch schwedische Militärangehörige in Deutschland ausgebildet werden. 3) Bis zur vollständigen Stabilisierung des Nordischen Bundes über Europa wird im Kriegsfall ab 1940 der Deutschen Regierung 20% der Rüstungsproduktionsausstoßungen von Schweden dieser abgegeben. 4) Bis zur Veröffentlichung des Nordischen Bundes, wird Schweden in jeweiliger Absprache mit Deutschland seine Außenpolitischen Kompenetenzen noch wahrnehmen. 5) Schweden wird freie Hand bei seinen Betätigungen mit den Skandinavischen Nachbarn Norwegen, Dänemark und Finnland gelassen solange diese nicht eine andere europäische Macht direkt mit betreffen. 6) Die Aufnahme folgender Staaten als selbstständige Nationen in den Nordischen Bund ist nicht gestatet: Polen, Litauen, Estland, Lettland, Tschechoslovakei, Österreich, Luxemburg.[/d]