[list]§1 Der jugoslawische Staat subventioniert den Bau neuer Schulen in ganz Jugoslawien mit 180 Millionen Dinar.
§2 Jeder jugoslawische Staatsbürger im Alter von 6 Jahren ist verpflichtet, egal welchen Geschlechts oder Ethnie er ist, eine staatliche oder eine konfessionelle Schule einer annerkanten religiösen Gemeinschaft für eine Dauer von Mindestens 8 Jahren zu besuchen.
§3 In jeder staatlichen Schule ist der Unterricht in der Sprache zu halten die der Großteil der Schüler spricht, sollte dies kroatisch,bosnisch oder serbisch sein so wird der Unterricht auf serbisch abgehalten, Minderheiten müssen an jeder Schule die Möglichkeit haben außerhalb des regulären Unterrichts, in ihrer Muttersprache unterrichtet zu werden.
§4 Die Schrift die in allen Schulen gelehrt werden muss ist die kyrillische.
§5 Der Religionsunterricht in den staatlichen Schulen ist freiwillig, Schüler die den Religionsunterricht nicht besuchen müssen, in einem Unterrichtsgegenstand, je nach Wahl der Schule, ,für die Dauer des Religionsunterricht, unterrichtet werden.
§6 konfessionelle Schulen und Privatschulen müssen ihren Lehrplan nicht an den der staatlichen Schulen anpassen, private Schulen und konfessionelle Schulen sind allerdings bei der jeweiligen Schulbehörde einer Banschaft anzumelden. Die Schulbehörde darf diesen Schulen allerdings auch die annerkennung verweigern sowie diese schließen lassen sollten sie nicht Jugoslawischem recht entsprechen
§7 Zum Übertritt in eine höhere Schule müssen die Eltern ein Schulgeld von 55 Dinar aufbringen. [/list:u]
[list]§1 Als Amtliche Schriftsprache wird weiterhin nur das Serbokroatische annerkant, in Gebieten in welchen andere Bevölkerungsgruppen die Mehrheit oder mindestens einen 10% Anteil an der Bevölkerung besitzen sind auch andere Sprachen als Amtssprachen zugelassen.
§2 Es darf nur die kyrillische Schrift auf Amtswegen benutzt werden.
§3 Die Serbisierung im Kosovo und in Mazedonien wird aufgegeben, das Sprechen bulgarischer und albanischer Dialekte ist auch in der Öffentlichkeit erlaubt. Als Amtssprachen sind nur das Serbokroatische wie auch das Slowenische annerkant außer in einer Stadt ist eine andere Bevölkerungsgruppe in der Mehrheit oder hat einen Anteil von 10% in der jeweiligen Stadt.
§4 Ortsbezeichnungen sowie Straßenbezeichnungen müssen in allen in der jeweiligen Stadt regestrierten Sprachen beschriftet werden.
§5 Das Sprechen aller nichtslawischen Sprachen wird ebenfalls erlaubt. [/list:u]
[list]§1 Sämtliche nicht serbische Ethnien haben das Recht auf den Unterricht und die öffentliche Ausübung ihrer Muttersprache sowie eigene Orts-und Straßenbeschriftungen.
§2 Alle nicht serbische Ethnien haben das Recht bei Gerichtsverfahren und anderen durchführungen Behördlicher Weisung das recht über diese in eigener Sprache in Kenntniss gesetzt zu werden sowie wärend der Durchführung, sollte diese sie direkt betreffen, einen Dolmetscher zur Seite gestellt zu bekommen.
§3 Minderheiten haben das Recht eigene Schulen zu unterhalten, diese werden allerdings nicht durch den Staat finanziert und müssen bei der Schulbehörde der jeweiligen Banschaft Angemeldet werden. Ansonsten fallen diese Schulen unter §6 des Schulgesetzes der Jugoslawischen Regierung. Die Schulbehörde darf die Schulen jedoch ablehnen sowie schließen sollten diese gegen Jugoslawisches Recht verstoßen. [/list:u]