[d=Moskauer Ostpakt]Die unterzeichnenden Staaten, geleitet von dem Wunsche, die Sache des Friedens in Osteuropa zu festigen, sind zu folgender Vereinbahrung gelangt:
§1: Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, sich jeden Gewaltakts, jeder aggressiven Handlung und jeden Angriffs gegeneinander, und zwar sowohl einzeln als auch gemeinsam mit anderen Mächten, zu enthalten.
§2: Falls einer der vertragschließenden Teile Gegenstand kriegerischer Handlungen seitens einer dritten Macht werden sollte, wird der andere vertragschließende Teil in keiner Form diese dritte Macht unterstützen.
§3: Die Regierungen der vertragschließenden Teile werden künftig fortlaufend zwecks Konsultation in Fühlung miteinander bleiben, um sich gegenseitig über Fragen zu informieren, die ihre gemeinsamen Interessen berühren.
§4: Keiner der vertragschließenden Teile wird sich an irgend einer Mächtegruppierung beteiligen, die sich mittelbar oder unmittelbar gegen den anderen Teil richtet.
§5: Falls Streitigkeiten oder Konflikte zwischen den vertragschließenden Teilen über Fragen dieser oder jener Art entstehen sollten, werde beide Teile diese Streitigkeiten oder Konflikte ausschließlich auf dem Wege freundschaftlichen Meinungsaustausches oder nötigenfalls durch Einsetzen von Schlichtungskommissionen bereinigen.
§6: Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen mit der Maßgabe, daß, soweit nicht einer der vertragschließenden Teile ihn ein Jahr vor Ablauf dieser Frist kündigt, die Dauer der Wirksamkeit dieses Vertrages automatisch als für weitere fünf Jahre verlängert gilt.
§7: Alle Vertragsparteien erkennen die Grenzen des 28. August 1932 an und verpflichten sich dazu, keinerlei Gebitsabtretungen von anderen Vertragspartnern zu fordern.
§8: Auf Wunsch und nach fester Zustimmung sind auch der Ausbau des Eisenbahnnetzes und der Austausch von Warengütern Bestandteil dieses Vertrages.[/d]
Sowjetunion
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